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Wer eine Eigentumswohnung kauft, wird gleichzeitig Mitglied in der Wohneigentümergemeinschaft
(WEG) und erwirbt einen Miteigentumsanteil an der gesamten Immobilie. So entscheidet die Versammlung der WEG gemeinsam beispielsweise über Nutzungsmöglichkeiten von Grundstück und Gebäude sowie Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten. Was vielen Eigentümern nicht bewusst ist: Seit Dezember 2020 hat sich das Wohneigentumsrecht erheblich geändert.

Tipps vom Fachanwalt

„Die Wohneigentümergemeinschaft ist seitdem eine juristische Person und kann verklagt werden“, erklärt Peter Tege, Fachbeistand für Miet- und Wohneigentumsrecht in der Kanzel Dr. Schmel. Zuvor sei bei einer Klage immer eine Eigentümerliste notwendig gewesen. Weitere Neuerungen: Die Versammlung ist immer entscheidungsberechtigt. Es genügt sogar, dass nur ein Eigentümer anwesend ist. Zudem reicht für alle Beschlüsse die einfache Mehrheit. Das gelte übrigens auch für die Abberufung des Verwalters. „Die kann sogar ohne Angabe von Gründen erfolgen“, sagt der Fachanwalt.

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