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Symbolbild Pflege, Pflegeirrtümer. New Africa/stock.adobe.com©
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Niemand wünscht sich, pflegebedürftig zu werden. Deshalb beschäftigen wir uns auch ungern mit dem Thema. Aber für den Fall des Falles solltest du dir jetzt schon ein paar Gedanken machen. Wir decken hier ein paar Pflege-Irrtümer auf, damit du rechtzeitig vorsorgen kannst.

Irrtum Nr. 1: Damit kann ich mich später noch beschäftigen

Die gute Nachricht: Die Lebenserwartung in Deutschland steigt seit vielen Jahren kontinuierlich. Aber Fakt ist auch: Jeder sechste Pflegebedürftige ist heute jünger als 65 Jahre. Denn nicht nur Alterskrankheiten wie Demenz können einen Pflegefall herbeiführen. Auch chronische Krankheiten oder ein Unfall in jungen Jahren machen eine dauerhafte Pflege oft erforderlich. Deshalb sollte sich jeder Mensch frühzeitig mit dem Thema Pflege und der Finanzierung auseinandersetzen.

Irrtum Nr. 2: Die gesetzliche Pflege reicht aus

„Ich hab doch all die Jahre in die Pflegekasse eingezahlt!“ – Das mag sein, aber die gesetzliche Pflege-Pflichtversicherung ist eher als eine „Teilkasko“-Absicherung anzusehen. In den meisten Fällen besteht trotzdem eine Versorgungslücke, die rechtzeitig geschlossen werden sollte. So können bei einer stationären Pflege etwa 1500 Euro monatlich fehlen. Oft muss dann beispielsweise das Erbe angefasst werden, das für Partner oder Kinder gedacht war, um die laufenden Pflegekosten zu decken.

Irrtum Nr. 3: Mein Partner oder meine
Kinder pflegen mich

Natürlich ist es ein komisches Gefühl, sich plötzlich von völlig Fremden waschen oder anziehen zu lassen. Aber bei aller Liebe – auch für Angehörige ist es eventuell unangenehm, eine nahestehende Person zu pflegen. Und wenn weitere Verpflichtungen oder eigene gesundheitliche Einschränkungen bestehen, kann die Pflege nicht verlässlich gewährleistet werden. Dazu kommt, dass die Pflege von Verwandten eine sehr verantwortungsvolle sowie zeitintensive und trotzdem meist unterbezahlte oder sogar unbezahlte Tätigkeit ist. Zwar gibt es aktuell je nach Pflegegrad zwischen 316 und 901 Euro Pflegegeld pro Monat, das entweder an einen Pflegedienst oder eben an einen pflegenden Angehörigen ausgezahlt werden kann. Doch meist stehen Aufwand und Entlohnung bei Verwandten nicht in einer angemessenen Relation.

Irrtum Nr. 4: Bloß nicht ins Heim

Viel hat sich getan im Bereich der Pflege und Unterbringung von älteren Menschen. Oft glichen Altersheime früher eher einer Verwahrungsanstalt. Heute stehen die Bedürfnisse der Bewohner in einer Alten- und Pflegeeinrichtung stärker im Vordergrund als damals. Und auch die Ausbildung der Pflegefachkräfte ist umfassender geworden. Außerdem gibt es das typische Altersheim gar nicht. Im Unterschied zum Pflegeheim sind die meisten Seniorenheime vielmehr eine Art Begegnungsstätte, wo ältere Menschen selbstbestimmt in ihrem eigenen Apartment leben, soziale Kontakte knüpfen, ihren Hobbys nachgehen und im Notfall schnell Zugriff auf eine gesundheitliche Versorgung haben. Der Umzug ins Heim lässt einsame, aber rüstige Senioren oft wieder aufblühen.

Irrtum Nr. 5: Eine „24-Stunden-Pflege“ ist rund um die Uhr verfügbar

Zugegeben: Der Begriff „24-Stunden-Pflege“ führt leicht in die Irre. Viele Pflegebedürftige und pflegende Angehörige wären vermutlich enorm erleichtert, wenn eine einzige Pflege-Person rund um die Uhr auf Abruf verfügbar wäre. Doch erstens ist das nicht zu leisten und zweitens lässt dies auch das deutsche Arbeitsrecht nicht zu. Die tägliche Arbeitszeit darf durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden bei einer Sechstagewoche betragen. Dabei wird auch die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit gewertet. Eine sogenannte „Live-in-Betreuungskraft“ ist außerdem in der Regel keine ausgebildete Pflegefachkraft. Sie lebt mit im Haushalt und kümmert sich bei Bedarf um die Grundpflege des Pflegebedürftigen. Dazu zählen Körperpflege, An- und Ausziehen, Hilfe beim Toilettengang. Daneben erledigt sie hauswirtschaftliche Aufgaben wie Waschen, Kochen, Putzen und bietet geistige und soziale Anregung, vom Spaziergang bis zum Kartenspielen. Medikamentengabe und Blutzuckermessung beispielsweise gehört nicht zum Tätigkeitsbereich einer Betreuungskraft.

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