Die Freude ist groß. Der Urlaub steht vor der Tür. Dieses Jahr soll es mal nicht mit dem Auto an die Ostsee gehen, sondern es ist eine Flugreise geplant. Aber was ist, wenn nicht alles glatt läuft? Wenn der geplante Flug nur mit erheblicher Verspätung geht oder im schlimmsten Fall gar nicht? Welche Rechte hat dann der Reisende?
Nach der sogenannten Fluggastrechte-Verordnung der EU erhalten Reisende bei bestimmten Flugunregelmäßigkeiten Unterstützungs- und Entschädigungsleistungen. Die Verordnung gilt für alle Flüge, die aus EU-Flughäfen abgehen, unabhängig vom Sitz der Fluggesellschaft, sowie für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, wenn die Fluggesellschaft in der EU sitzt.
„Die Fluggesellschaft ist immer verpflichtet über Verspätungen oder Ausfälle zu informieren und muss bei Verzögerungen den wartenden Fluggast auch betreuen“, erklärt Rechtsanwalt Guido Wurtz. „Das heißt, sie muss kostenlos Essen und Trinken anbieten und zwei Telefonate oder E-Mails ermöglichen. Wenn der Flug erst am nächsten Tag stattfindet, muss sie auch die Hotelübernachtung und den Weg dorthin übernehmen.“
Kommt der Flieger mindestens drei Stunden zu spät ans Ziel, kann eine Ausgleichszahlung verlangt werden. Die Höhe hängt von den zu Flugkilometern beziehungsweise der Dauer der Verspätung ab. Das gilt auch, wenn der Flug ganz ausfällt. Keinen Anspruch gibt es, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen kann. „Ein Streik der Piloten oder des Flugpersonals gehört nach der Rechtsprechung des EuGHs aber nicht dazu“, sagt Wurtz. „Auch im Falle eines Streikes können im Rahmen der Verordnung Ersatzleistungen verlangt werden. Wenn man den Flug deshalb gar nicht mehr antreten möchte, kann auch die Erstattung des Flugpreises gefordert werden.“ Die Fluggesellschaft muss den Flugpreis dann binnen sieben Tagen erstatten. Einen Gutschein dürfen die Fluggesellschaften nur mit Einverständnis des Fluggastes ausstellen.