Die regelmäßige Arbeitszeit gibt in den allermeisten Fällen der Arbeitsvertrag oder ein anzuwendender Tarifvertrag wieder. Die Leistung von Überstunden stellt die Überschreitung der vom einzelnen Arbeitnehmer geschuldeten Arbeit dar. Rechtsanwalt Guido Wurtz klärt auf, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbedingt zu dem Thema wissen sollten.
Ein Recht auf Vergütung von Überstunden besteht nur, soweit diese vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet worden sind oder zumindest mehrfach in eindeutiger Kenntnis des Arbeitgebers geduldet wurden. „In jedem Fall muss der Arbeitgeber Kenntnis von den Überstunden haben und einverstanden sein“, betont Arbeitsrecht-Experte Guido Wurtz.
Überstunden gesetzlich geregelt
Von diesen Fragen abzugrenzen ist, ob Mehrarbeit zulässig ist. Unter Mehrarbeit versteht man in Abgrenzung zu Überstunden die Überschreitung einer tariflich festgesetzten Arbeitszeitgrenze oder die Überschreitung der gesetzlichen Obergrenzen nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das Arbeitszeitgesetz schreibt im Normalfall einen Acht-Stunden-Tag vor. Hierbei zählen allerdings Pausen nicht zur Arbeitszeit. Da das Arbeitszeitgesetz von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, ergibt sich eine Höchstgrenze von 48 Stunden pro Woche als zulässige Arbeitszeit.
„Bei der Frage der Vergütung von Überstunden ergibt sich immer wieder das Problem, dass sowohl deren Ableistung aber insbesondere auch die Anordnung durch den Arbeitgeber problematisch ist“, so Rechtsanwalt Guido Wurtz. Oftmals können daher berechtigte Ansprüche auf diesbezügliches Entgelt nur mit fachmännischer Hilfe, also einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, durchgesetzt werden. Die Kanzlei Werk & Wurtz berät sowohl Angestellte als auch Arbeitgeber.